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Religion ist ein Verfolgungsgrund gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG, wo es heißt:
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind
In der Praxis relevant ist insbesondere der Fall der Konversion, also eines Wechsels der Religionsgemeinschaft. Meistens geht es dabei um einen Wechsel vom Islam hin zu einer anderen Religion, sehr häufig dem Christentum. Flüchtlingsrechtlich relevant ist dabei vor allem die Abwendung vom Islam. „In Ländern, deren staatliche Rechtsordnung sich an der Scharia orientiert, die aber keine islamischen Gerichtshöfe mehr haben, kann der bekundete „Abfall vom islamischen Glauben“ zivilrechtliche (Erbrecht, Eherecht) und strafrechtliche Konsequenzen haben.“ ((Artikel "Apostasie im Islam" in der deutschsprachigen Wikipedia) Es kommt also nicht maßgeblich darauf an, zu welcher Religion man sich hinwendet, flüchtlingsrechtlich entscheidend ist vielmehr die Abkehr vom Islam. Das bedeutet zugleich auch, dass Fälle, in denen eine Abwendung von einer anderen Religion als dem Islam geltend gemacht werden, in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle spielen und es in diesen Fällen auch einer sorgfältigen Begründung bedarf, warum die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung vorliegt.
Rn. 102:
[…]
1. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass er die Behörden eines Mitgliedstaats nicht daran hindert, die inhaltliche Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. d dieser Verordnung vorzunehmen, ohne dass eine ausdrückliche Entscheidung dieser Behörden vorliegt, in der anhand der in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien festgestellt worden wäre, dass dieser Mitgliedstaat für eine solche Prüfung zuständig ist.
2. Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass das zuständige Gericht eines Mitgliedstaats im Rahmen einer Klage einer Person, die internationalen Schutz beantragt, gegen eine Entscheidung, ihren Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet zu betrachten, nicht von Amts wegen prüfen muss, ob die in der Verordnung Nr. 604/2013 vorgesehenen Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist, korrekt angewandt wurden.
3. Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs „Religion“ im Sinne dieser Vorschrift beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen.
4. Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass das mit Todes- oder Freiheitsstrafe bewehrte Verbot von Handlungen, die der Staatsreligion des Herkunftslands der Person, die internationalen Schutz beantragt, zuwiderlaufen, eine „Verfolgungshandlung“ im Sinne dieses Artikels darstellen kann, sofern die Behörden dieses Landes Verstöße gegen dieses Verbot in der Praxis mit solchen Strafen ahnden, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
Deutsche Verwaltungsgerichte versuchen üblicherweise, sich von der Ernsthaftigkeit der Hinwendung zum Christentum zu überzeugen, indem diverse Fragen zum christlichen Glauben und dazu gestellt werden, wie die:der jeweilige Kläger:in persönlich den christlichen Glauben lebt. Die folgenden Fragen sind Beispiele für Fragen, die in mündlichen Verhandlungen gestellt werden. Dabei ist der Fragenkatalog weder verbindlich noch abschließend. Von Fall zu Fall ist es also durchaus möglich, dass nicht alle hier gelisteten Fragen gestellt werden oder auch, dass Fragen gestellt werden, die hier nicht gelistet sind. Freilich können die Fragen auch anders formuliert sein oder in abweichender Reihenfolge gestellt werden. Die Fragen gehen beispielhaft davon aus, dass eine Person zum römisch-katholischen Glauben konvertiert ist; sofern eine Konversion zu einer anderen Konfession geltend gemacht wird, wären die konfessionsbezogenen Fragen freilich entsprechend anzupassen.